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Neues von den Begehungen

Das Landratsamt hat die Begehungen im Remlinger Grund noch nicht abgeschlossen. Es zieht sich hin. Inzwischen wird in Innenräumen nur noch fotografiert, wenn dadurch ein Verstoß gegen den Bebauungsplan festgehalten werden kann. Innen sollten keine anderen Fotos mehr gestattet werden. Im Zuge der Begehung wird vermehrt gefragt, ob die Fäkaliengrube ordnungsgemäß geleert wird. Dies sollte im besten Fall mit einer Bescheinigung des Entsorgungsunternehmens belegt werden können (sogn. Übernahmeschein).

Begehungen des Wochenendgebietes durch Mitarbeiter des Landratsamtes Würzburg – März 2017

Zur Zeit finden – meistens Montags – Begehungen von Grundstücken und Wohnungen im Wochenendgebiet statt. Begonnen wurde im Remlinger Grund. Man will wohl überprüfen, ob es Verstöße gegen den bestehenden Bebauungsplan gibt. Wie man sich in dieser Situation zweckmäßig verhält, haben wir uns von einem Fachanwalt erläutern lassen:

Die Mitarbeiter der Bauaufsicht des Landratsamtes sind berechtigt, soweit sie sich durch einen Dienstausweis legitimieren können, jederzeit, auch ohne vorherige Anmeldung durch Inaugenscheinnahme die Einhaltung des Baurechts zu überprüfen (gem. Bayerischer Bauordnung). Hierzu sind fotografische Aufnahmen, auch in der Wohnung, Nebenräumen und Schuppen zu gestatten.

Es empfiehlt sich nicht, den Zutritt zu verwehren. Dies würde nur zu einer weiteren Eskalationsstufe führen (Duldungsanordnung, Amtshilfe durch die Polizei etc.). Hierdurch würde sich die Maßnahme verzögern, aber in keiner Weise verhindern lassen.

Das Landratsamt wird im schlimmsten Fall bei gravierenden Verstößen eine Androhung einer Beseitigungsanordnung aussprechen. Gegen diese Anordnung kann dann nur noch beim Verwaltungsgericht geklagt werden, da kein Widerspruchsrecht besteht. Sinnvoller ist es, mit den zuständigen Mitarbeitern des LA den Sachverhalt im persönlichen Gespräch zu klären.

Seitens des Landratsamtes ist ein Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Das Landratsamt wird nicht einzelne Besitzer verschärft mit Auflagen überziehen. Das wäre nicht verhältnismäßig. Von dieser Verhältnismäßigkeit kann nur abgewichen werden, wenn bei Einzelnen besonders gravierende Verstöße festgestellt werden.

Ihr SGU-Team

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